Rechtstracker.at

Art. 15 § 1

Fassungen
ab 18.02.1947 — BGBl. Nr. 25/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 § 1 heute18.02.1947 BGBl. Nr. 25/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalsozialistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.02.1947BGBl. Nr. 25/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

römisch fünfzehn. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über die Nutzung von Kleingärten.

Abschnitt römisch eins.

Ziffer eins (1) Pachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke, die von den im Paragraph 17,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen als Pächter abgeschlossen sind, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aufgelöst.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. (1) sind auch auf die lebenden Ehegatten der dort angeführten Personen anzuwenden, wenn sie am 1. September 1945 miteinander in Wohngemeinschaft gelebt oder später eine solche begründet haben.
  2. Absatz 3,Die bisherigen Pächter haben die auf den Pachtgrundstücken befindlichen Bauten gegen eine vom Verpächter zu entrichtende angemessene Entschädigung zu belassen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, so wird sie von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) endgültig.

    Ziffer 2 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Personen, auf die die Voraussetzungen der Ziffer eins,, Abs. (1) und (2), zutreffen und die Eigentümer von Grundstücken sind, die innerhalb einer geschlossenen Kleingartenanlage liegen, mit Bescheid auffordern, diese Grundstücke samt den darauf befindlichen Bauten einer bestimmten gemeinnützigen Kleingartenvereinigung bis zur Dauer von zehn Jahren zu ortsüblichen Bedingungen zur Nutzung durch Kleingärtner in Pacht zu überlassen.

  3. Absatz 2,Kommt binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so setzt die Bezirksverwaltungsbehörde die Bedingungen des Pachtverhältnisses mit Bescheid fest.

    Ziffer 3 Mit der Auflösung des Pachtvertrages gemäß Ziffer eins, erlischt die Mitgliedschaft des bisherigen Pächters zur Kleingartenvereinigung. Das gleiche gilt für die in Ziffer 2,, Abs. (1), erwähnten Grundstückseigentümer mit dem Zeitpunkte der Verpachtung, sofern sie einer Kleingartenvereinigung angehören.

    Ziffer 4 Pachtverträge über die auf Grund der Ziffer 2,, Abs. (1), freigewordenen Kleingärten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch bei der Gemeinde zu errichtende Kommissionen. Diese bestehen aus dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten beamteten Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter der drei anerkannten politischen Parteien. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse einhellig. Ihre Beschlüsse sind endgültig. Wird ein solcher Beschluß nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrages bei den Kommissionen von diesen gefaßt, gilt der Pachtvertrag als genehmigt.

Anmerkung

Zu Z 1 und 2: Nähere Regelungen in Artikel IV, BGBl. Nr. 82/1957.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000215

Dokumentnummer

NOR12003670

Alte Dokumentnummer

N1194712033P